Verein ItaloStammtisch

Name und Sitz 

Unter dem Namen „Italostammtisch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich ZH. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 

Ziel und Zweck 

Der Italostammtisch ist Treffpunkt zum Austausch und zur Verbreitung von vergangenen und aktuellen italienischen Kulturinhalten.Italiener:innen zweiter und dritter Generation die einen Bezug zur italienischen Sprache, Kultur und Mentalität haben, treffen sich regelmässig und tragen zur Organisation und dem Bestehen des Vereins bei. Förderung italienischer Sprache und Kultur durch kulturelle Veranstaltungen und die Verbreitung der Ideen, der Künste. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 

Mitgliederbeiträge 

Erträge aus eigenen Veranstaltungen 

Subventionen 

Erträge aus Leistungsvereinbarungen 

Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt bei,

natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

Austritt und Ausschluss 

Der Austritt aus dem Verein ist per Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

Die Vereinsversammlung 

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere: 

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; 

2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes; 

3. Wahl der Rechnungsrevisoren; 

4. Abnahme der Vereinsrechnung; 

5. Déchargeerteilung an den Vorstand; 

6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge; 

7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten; 

8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes; 

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 

10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. 

Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese durch Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. 

Der Vorstand konstituiert sich selber. Er vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. 

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er hat Anrecht auf eine Vergütung der Spesen.

Zeichnungsberechtigung 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung beschliesst, auf Vorschlag des Vorstandes welcher Organisation mit ähnlichem Zweck ein allfälliges Vereinsvermögen übergeben wird. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. Oktober 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

Datum, Ort 6. Oktober 2021